Beurlaubung eines Kindes
Beurlaubung vom Unterricht gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW
Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlaubt werden.
Über die Beurlaubung entscheidet ausschließlich die Schulleitung.
Ein Antrag auf Beurlaubung ist rechtzeitig und schriftlich über die Klassenleitung an die Schulleitung zu richten. Die Gründe für die beantragte Beurlaubung sind dabei ausführlich darzulegen.
Bei längerfristigen Beurlaubungen ist zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden können. Die Beurlaubung darf insbesondere nicht dazu dienen, die Ferien zu verlängern, günstigere Reisepreise zu nutzen oder erwarteten Verkehrsspitzen auszuweichen.
